Geringfügige Instandhaltungen (Kleinreparaturen) sind nur das Beheben kleiner Schäden an Installationsgeräten für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüssen und den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden.
Beispiel: die Reparatur eines tropfenden Wasserhahns.
Dagegen sind Kleinreparaturen keine Reparaturen an Stromleitungen, Wasser- und Gasleitungen, Thermen.
Das ist in der Verantwortung des Vermieters. Allerdings kann der Vermieter die regelmäßige Wartung einer Therme auf den Mieter übertragen. Auch für Reparaturen außerhalb der Wohnung, beispielsweise der Haustür oder von Lichtschaltern im Treppenhaus kann der Mieter nicht verpflichtet werden.
Die Kostenfrage ist nicht eindeutig geregelt. Es gibt viele Urteile, bis zu welcher Höhe eine Reparatur eine Kleinreparatur ist und welche Obergrenzen gelten.
Eine Obergrenze von 75 bis 100 Euro ist unproblematisch, 120 Euro sollte die vertragliche Regelung nicht übersteigen. Wenn mehrere Kleinreparaturen in einem Jahr nötig sind, begrenzt die Rechtssprechung die jährliche Gesamtbelastung des Mieters auf maximal 6 bis 8 Prozent der Jahreskaltmiete. Zu hohe Vereinbarungen machen die Klausel ungültig.
Für Kleinreparaturen hat der Mieter ganz oder gar nicht zu zahlen. Sobald die Reparaturkosten die im Mietvertrag festgesetzte Obergrenze überschreitet, muss der Vermieter diese vollständig übernehmen und darf den Mieter nicht etwa anteilig zur Zahlung heranziehen. Übersteigt die einzelne Reparatur die festgelegte Obergrenze, muss der Vermieter sie komplett übernehmen. Anteilige Zahlungen des Mieters sind nicht gestattet.
Der Mieter darf auch nicht verpflichtet werden, Reparaturen oder Wartungsarbeiten selbst auszuführen oder in Auftrag zu geben. Ebenso darf der Mieter nicht nicht eigenständig Reparaturarbeiten ausführen oder Handwerker beauftragen ohne dies mit dem Vermieter abzustimmen. Es sei denn es geht nicht anders oder Gefahr in Verzug – beispielsweise ein akuter Rohrbruch oder ein Gasleitungsproblem.
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