Nachdem der Mietendeckel in Berlin am 23. Februar 2020 in Berlin in Kraft getreten ist, sind Eilanträge zur Aussetzung dieses umstrittenen Berliner „Miete-Wohn-Gesetzes“ vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Wie das Gericht in einer Mitteilung am 12. März 2020 mitteilt, „sind die Nachteile, die sich aus einer vorläufigen Anwendung der Bußgeldvorschriften ergeben, wenn sich das Gesetz im Nachhinein als verfassungswidrig erwiese, zwar von besonderem Gewicht.“ – jedoch „überwiegen sie aber nicht deutlich die Nachteile, die entstehen würden, wenn die Bußgeldvorschriften außer Kraft träten, sich das Gesetz aber später doch als verfassungsgemäß erweisen würde.“ So wurde der „Antrag auf vorläufige Außerkraftsetzung des Bußgeldvorschriften des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin“ abgelehnt.
Dieser Beschluss sagt jedoch noch nichts über die grundsätzliche Frage aus, ob der Deckel gegen die Verfassung verstößt. Son sagt das Gericht, dass „die Frage, ob das Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz für die hier umstrittenen Regelungen zu Mietobergrenzen besaß, muss als offen bezeichnet werden.“ Die Verfassungsbeschwerde sei „weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet“.