Immobilien und Steuern – Spekulationssteuer

Spekulationssteuer

Alle Gewinne aus einem Hausverkauf, die den Betrag von 599 Euro übersteigen, sind in vollem Umfang steuerpflichtig. In diesem Zusammenhang ist es völlig zwecklos, die Gewinne gegenüber dem Finanzamt zu verschweigen. Das Finanzamt wird vom zuständigen Notar automatisch über den Verkauf des Hauses oder der Wohnung informiert. Wer großen Wert darauf legt, die Spekulationssteuer für Immobilien zu vermeiden, sollte in jedem Falle die 10-Jahres-Frist abwarten oder die Wohnung beziehungsweise das Haus mindestens in den zwei dem Verkauf vorangehenden Jahren selbst bewohnen.
Die Spekulationssteuer auf Immobilien ist immer die Folge eines privaten Veräußerungsgeschäftes. Sie wird nach dem individuellen Einkommenssteuersatz des Immobilienbesitzers berechnet und kann durchaus höher als die Abgeltungssteuer liegen, die unabhängig von der Höhe und der Art des Gewinns 25 Prozent beträgt. 

Berechnungsgrundlagen für die Spekulationssteuer auf Immobilien

Sollte tatsächliche eine Spekulationssteuer für Immobilien anfallen, wäre die Differenz zwischen dem Kauf- und dem Verkaufspreis der Immobilie maßgebend. Eine weitere Voraussetzung für die Berechnung der Spekulationssteuer für Immobilien, die in jedem Falle erfüllt sein muss, ist die Beurkundung des Immobilienerwerbs in einem Kaufvertrag, aus dem das Kaufdatum eindeutig hervorgeht. Für Ferien- und Zweitwohnungen gelten ähnliche Regelungen wie für den Erstwohnsitz. Dies heißt ganz konkret, dass eine Spekulationssteuer für Immobilien anfällt, wenn die Immobilien vermietet worden sind und weniger als 10 Jahren zwischen dem Kauf- und Verkaufsdatum liegen. Um die Höhe der Spekulationssteuer für Immobilien ermitteln zu können, müssen die Kauf- und die Kaufnebenkosten in die Rechnung einbezogen werden. Zu den Kaufnebenkosten werden unter anderem die Kosten für den Notar, den Eintrag in das Grundbuch usw. gezählt. 

Gewerblicher Grundstückshandel und Notverkäufe

Viele Immobilienbesitzer, die beabsichtigen, einen regelmäßigen Gewinn aus dem Verkauf von Immobilien zu erzielen, fallen unter den gewerblichen Grundstückshandel. Die Grenze zum privaten Veräußerungsgewinn läge in diesem Falle bei dem Verkauf von mindestens drei Objekten innerhalb von fünf Jahren.
Unter bestimmten Umständen kann es erforderlich sein, ein Haus oder eine Wohnung vorzeitig und mit Verlust zu verkaufen. Kommt es zu einem Verlust und wird zu einem späteren Zeitpunkt beabsichtigt, mit einer anderen Immobilie einen Gewinn zu erzielen, kann der Verlust mit dem Gewinn verrechnet werden.

Hinweis
​Diese Informationen stellen keine Beratung dar. Um verbindliche Auskünfte zu steuerlichen Aspekten und Auswirkungen einer Immobilieninvestition auf Ihre persönlichen steuerlichen Verhältnisse zu erhalten, empfehlen wir Ihnen unbedingt auch Ihren Steuerberater zu konsultieren.