Zweitwohnungssteuer

Die Zweitwohnungsteuer ist als örtliche Aufwandsteuer eine reine Kommunalsteuer. Sie wird von der Gemeinde erhoben. Besteuert wird das Innehaben einer Wohnung (Zweitwohnung) neben einer Hauptwohnung. Häufig wird die Zweitwohnung mit der Nebenwohnung nach dem Melderecht gleichgesetzt.

In der Regel ist die Jahreskaltmiete die Bemessungsgrundlage für die Zweitwohnungsteuer. In einzelnen Gemeinden wird auch die Jahresnettokaltmiete bzw. Wohnfläche herangezogen.

Fällt keine Miete an, etwa bei kostenloser Überlassung von Wohnraum, wird die ortsübliche Vergleichsmiete als Berechnungsmaßstab benutzt.

Der Steuersatz beträgt in
Berlin 15 % der Jahresnettokaltmiete,
München 9 %, ab 2022 18 % der Jahresnettokaltmiete
Frankfurt (Main) 10 % der Jahresnettokaltmiete

Stand: Juli 2021 (Irrtum vorbehalten, keine Rechtsauskunft, bitte informieren Sie sich bei einem Anwalt/Steuerberater)

Zweitwohnungssteuer Berlin