Wohnungsgeberbestätigung

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Einführung des neuen Bundesmeldegesetzes ab 01.11.2015

Mit Wirkung zum 01.11.2015 wird das neue Bundesmeldegesetz (BMG) eingeführt. Mit dem neuen Bundesmeldegesetz wird auch eine neue Wohnungsgeberbestätigung eingeführt. Der Wohnungsgeber hat somit bei Meldevorgängen eine Mitwirkungspflicht nach § 19 Bundesmeldegesetz. Die meldepflichtige Person hat bei der Anmeldung des Wohnsitzes einen Personalausweis oder Pass bzw. Passersatzpapier sowie die Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen. Das bedeutet, dass künftig bei jedem Einzug und in einigen Fällen auch beim Auszug (z.B. bei Wegzug ins Ausland, ersatzloser Aufgabe einer Nebenwohnung) eine Bestätigung des Wohnungsgebers (Vermieter) auszustellen ist.

Die Bestätigung muss folgende Daten enthalten: Name und Anschrift des Wohnungsgebers, Einzugsdatum, Anschrift der Wohnung und Namen der meldepflichtigen Personen. Die Vorlage eines Mietvertrages ersetzt nicht die Einzugsbestätigung.