Auch wenn der Kaufvertrag unterschriebenen wurde, ist der Käufer noch nicht neuer Eigentümer. Aber um sein Kaufvorhaben zu schützen, lässt der Notar im Grundbuch die Auflassung vormerken, bis die endgültige Umschreibung im Grundbuch erfolgen kann.Die Auflassungsvormerkung wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen und sichert dem Käufer seinen Anspruch auf Eigentumsübertragung.Die Auflassungsvormerkung verhindert, dass der […]