Eine Spekulationssteuer beim Verkauf einer geerbten Immobilie fällt nicht an, wenn zwischen deren ursprünglichen Erwerb und dem Verkauf mehr als zehn Jahre liegen oder die Immobilie mindestens im Verkaufsjahr und den zwei Jahren davor selbst genutzt, beziehungsweise den Kindern unentgeltlich zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellt wurde.
Die Frist beginnt mit dem ursprünglichen Kaufdatum vor Erbantritt und nicht erst mit dem Erbantritt.
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