Schönheitsreparaturen in unrenoviert übergebenen Wohnungen

Aktuell kat der BGH jetzt in zwei Verfahren über Schönheitsreparaturen entschieden.

Es geht um auszuführende Schönheitsreparaturen in unrenoviert übergebenen Wohnungen. Über die Jahre verschlechterte sich der Zustand der Wohnungen, dass eine Renovierung notwendig wurde.

Die Mieter forderten von den Vermietern die Renovierung, die sich jedoch weigerten. Deren Meinung: da sie den unrenovierten Zustand der Wohnungen vertragsgemäß akzeptiert hatten, gäbe es keinen Anspruch auf Renovierungsarbeiten durch den Vermieter, denn durch eine Renovierung würde sich der vertragsgemäß geschuldete Zustand der Wohnung deutlich verbessern. Die Vermieter müssten aber nur bei Substanzschäden vorzubeugen tätig werden.

Vermieter sind verpflichtet, für die Erhaltung der Wohnung zu sorgen. Grundlage dafür ist der Zustand der Wohnung zum Zeitpunkt ihrer Überlassung an die Mieter. Es ist allerdings schwierig, eine Wohnung von einem im Laufe der Jahre verschlechterten in den unrenovierten Zustand des Mietbeginns zu versetzen, da bei jeder Renovierung sich der ehemalige Zustand verbessern würde.

So entschieden die Richter des BGH:
Mieter, denen eine unrenovierte Wohnung als vertragsgemäß überlassen wurde und auf die Schönheitsreparaturen nicht wirksam abgewälzt wurden, können von der Vermieterin die Durchführung von Renovierungen verlangen, wenn eine wesentliche Verschlechterung des ‚Dekorationszustandes‘ eingetreten ist.

Jedoch müssen sich die Mieter an den Kosten beteiligen, in der Regel zur Hälfte, da die Ausführung der Schönheitsreparaturen zu einer Verbesserung des vertragsgemäßen (also unrenovierten) Zustands der Wohnung bei Mietbeginn führen.

(BGH-Urteile vom 8. Juli 2020 – VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18)

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