Wie in der Presse zu lesen ist, wollen einige Handelsketten ihre Mietzahlungen ab April einstellen. Viele Wohnungsmieter denken sich vielleicht, was die Großen können, kann ich auch, und überlegen, ob sie die Miete für April noch überweisen sollen. Dabei übersehen sie, dass es einen großen Unterschied zwischen Wohnungsmietern und Unternehmen gibt, die im Einzelhandel, in der Gastronomie oder im Hotelgewerbe tätig sind. Denn bei diesen Unternehmen bedeutet die Corona Krise, dass sie aufgrund behördlicher Auflagen die gemieteten Räume nicht zu dem vertraglich vereinbarten Zweck nutzen dürfen. Die Mieträume sind für siewertlos. Der Mieter einer Wohnung kann seine Wohnung dagegen trotzder Corona Krise uneingeschränkt weiter nutzen. Dass er wegen derCorina Krise vielleicht weniger verdient, hat mit der Wohnung nichts zu tun.
Für Wohnungsmieter gilt daher ausschließlich die Regelung in demCorona-Folgen-Abmilderungsgesetz, dass der Vermieter ihnen dieWohnung in den nächsten Monaten nicht kündigen darf, wenn sieaufgrund der Krise ihre Miete nicht zahlen können. Gelingt es ihnen nicht, dem Vermieter glaubhaft zu machen, dass die Corona-Krise für die Einstellung der Mietzahlung ursächlich ist, weil sie keine Einnahmen mehr haben und auch nicht über Rücklagen verfügen, kann der Vermieter ihnen sogar jetzt kündigen. Zur Zahlung bleiben sie jedoch weiter verpflichtet. Wenn sie ihre Miete nicht zahlen, können sie von dem Vermieter auf Zahlung verklagt werden und müssen die Miete später sogar mit Verzugszinsen nachzahlen.
Für gewerbliche Mieter, die aufgrund der Corona Krise die gemieteten Räume nicht nutzen dürfen, sieht die Lage dagegen anders aus. Da sie die gemieteten Räume nicht mehr zu dem vertraglich vereinbarten Zweck nutzen dürfen, können sie nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches die Miete möglicherweise mindern, weil der Mietgegenstand mangelhaft ist.
Ob Wohnungsmieter oder Gewerbemieter – auf jeden Fall sollte beiZahlungsschwierigkeiten das Gespräch mit de Vermieter gesucht werden.