Nebenkostenabrechnung: Fristen, Rechte und Pflichten für Vermieter

Nebenkostenabrechnung: Fristen, Rechte und Pflichten für Vermieter

Die jährliche Abrechnung von Nebenkosten für den Mieter ist eine Pflicht des Vermieters. Allerdings gibt es häufig Streit über diese Abrechnungen.

Laut § 556 BGB muss der Vermieter von Wohnraum jedes Jahr eine Nebenkostenabrechnung erstellen, wenn der Mieter neben der Miete monatliche Vorauszahlungen für Nebenkosten leistet. Die umlagefähigen Nebenkosten sind in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) festgelegt.
Der Vermieter hat ein Jahr Zeit, um die Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Die Frist beginnt am Ende des Abrechnungszeitraums. Beispiel: Die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2021 muss bis zum 31.12.2022 vorliegen.
Wenn der Vermieter die Frist für die Nebenkostenabrechnung nicht einhält, hat er keinen Anspruch mehr auf mögliche Nachzahlungen. Allerdings gilt dies nicht umgekehrt: Auch bei verspäteter Abrechnung muss der Vermieter ein vorhandenes Nebenkostenguthaben an den Mieter auszahlen.
Wenn der Mieter Fehler in der Abrechnung entdeckt, hat er ein Jahr Zeit, um Widerspruch einzulegen. Versäumt er diese Frist, kann er keine Einwendungen mehr gegen die Nebenkostenabrechnung geltend machen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten.
Der Anspruch des Mieters auf Erteilung einer Nebenkostenabrechnung verjährt nach drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende der Abrechnungsfrist. Beispiel: Die Abrechnungsfrist für die Nebenkostenabrechnung 2021 endet am 31.12.2022. Der Anspruch des Mieters verjährt also am 31.12.2025.
Auch der Anspruch des Vermieters auf Nachzahlungen aus einer Nebenkostenabrechnung verjährt nach drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Nachzahlungsanspruch entsteht frühestens mit Erteilung einer wirksamen Nebenkostenabrechnung.

Nebenkostenabrechnung: Fristen, Rechte und Pflichten für Vermieter

Dies stellt keine steuerliche oder Rechtsberatung dar. Im Zweifel lassen Sie sich bitte von einem Rechtsanwalt beraten.