Mitvermietete Gegenstände

Alle Einrichtungsgegenstände (zum Beispiel Einbauküche), die sich zu Beginn eines Mietverhältnisses in der Wohnung befinden, gelten als mitvermietet.
Der Mieter darf diese Dinge nutzen und der Verschleiß ist durch die Zahlung der Miete abgegolten. Für notwendige Reparaturen und Erneuerungen ist der Vermieter zuständig und muss die Kosten dafür tragen. Der Vermieter darf bei notwendigen Reparaturen und Erneuerungen diese Einrichtungsgegenstände nicht wegnehmen oder gegen Minderwertige austauschen. 
Jedoch vorsätzliche oder aus Unachtsamkeit verursachte Schäden hat der Mieter zu übernehmen. Das ist jedoch meist schwer zu beweisen. 

Die Lösung gegen den Berliner Mietendeckel