Mieterhöhungsverlangen: bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ohne Widerrufsrecht

Mieter können ihre bereits erteilte Zustimmung zu einer rechtlich einwandfrei verlangten Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nicht widerrufen, hat der BGH entschieden.

Die Begründung: Das Widerrufsrecht soll Verbraucher vor Fehlentscheidungen schützen. Bei einer Mieterhöhung gebe es aber keinen zeitlichen Druck, denn der Vermieter könne erst zwei Monate nach Mieterhöhungsverlangen auf eine Zustimmung klagen. 
Der BGH hatte einen Fall verhandelt, in dem sich ein Mieter gegen die Erhöhung seiner Abschlagszahlung gewehrt hat. Ursprünglich hatte er der Erhöhung zugestimmt, später aber widerrufen. 

Mieterhöhungsverlangen

Gemäß § 558 BGB ist der Vermieter berechtigt, den Mietpreis unter Angabe von Gründen und unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu erhöhen. Das Mieterhöhungsverlangen bedarf der Zustimmung des Mieters.  
Nach § 558a BGB muss ein Mieterhöhungsverlangen dem Mieter in Textform zugehen. Dies kann auf dem regulären Postweg, aber auch per Fax oder E-Mail erfolgen, wobei die eigenhändige Unterschrift des Vermieters nicht zwingend erforderlich ist.
Nach § 558 BGB kann die Anhebung der Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete nur dann erfolgen, wenn über einen Zeitraum von 15 Monaten keine Veränderungen in der Miethöhe stattgefunden haben und sich die Miete nach der Mieterhöhung um nicht mehr als 20 Prozent innerhalb der letzten 3 Jahre erhöht hat. Zusätzlich müssen innerhalb des Mieterhöhungsverlangens Angaben zur aktuell geltenden Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete gemacht werden.
Der Mieter erhält mit der gewünschten Mieterhöhung ein Sonderkündigungsrecht nach § 561 BGB, auf welches der Vermieter den Mieter hinweisen muss.

Wie läuft ein Mieterhöhungsverlangen ab?

Zustimmungsverlangen: 
trifft in schriftlicher Form beim Mieter ein

Überlegungsfrist des Mieters:
der laufende Monat und die zwei folgenden Monate ab Eingang des Schreibens

Mieter stimmt zu: 
höhere Miete ab dem nächsten Monatsersten nach Ende der Überlegungsfrist

Teilzustimmung: 
Mieter zahlt die von ihm akzeptierte Miete ab dem nächsten Monatsersten. Vermieter kann wegen des abgelehnten Rests Klage einreichen.

Ablehnung: 
​Vermieter muss klagen, wenn er die Erhöhung durchsetzen will.
Frist: Nach Ablauf der Überlegungsfrist, aber dann innerhalb von drei Monaten, verspätete Klage wird abgewiesen. Eine zu früh erhobene Klage wird nach Ablauf der Überlegungsfrist zulässig.
Alternativ stellt der Vermieter sofort ein neues Erhöhungsverlangen ohne die beanstandeten Fehler.

Gerichtsverfahren: 
Das Gericht prüft vor allem drei Punkte:

  • wurde die Klagefrist eingehalten?
  • ist das Erhöhungsverlangen berechtigt?
    fehlerhaftes Verlangen kann im Prozess berichtigt werden – neue Überlegungsfrist für den Mieter.
  • wie hoch ist die ortsübliche Vergleichsmiete?