In Berlin und München gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Miete für eine Wohnung zu erhöhen. Eine davon ist die Staffelmiete, bei der die Mieterhöhungen im Voraus vertraglich festgelegt werden. Dabei muss der Zeitpunkt und der Betrag der Erhöhung im Mietvertrag exakt definiert sein. Formulierungen wie „5 % jährlich“ sind unzulässig. Mit der Staffelmiete wissen Vermieter und Mieter lange im Voraus, was sie finanziell erwarten können.
Eine weitere Möglichkeit ist die Vereinbarung einer Indexmiete, bei der die Miete für die gesamte Mietdauer an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex gekoppelt ist. Wenn der Verbraucherpreisindex zum Beispiel um 2 % steigt, kann der Vermieter die Miete entsprechend anheben. Die Erhöhung kann alle 12 Monate erfolgen, muss aber schriftlich angekündigt werden und ist erst ab dem übernächsten Monat nach Zugang des Schreibens zu zahlen.
Wenn keine Staffel- oder Indexmiete vereinbart wurde, kann der Vermieter in Berlin und München die Miete innerhalb von 3 Jahren bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anheben. In beiden Städten muss die Mieterhöhung jedoch begründet werden, entweder durch Vergleichswohnungen, die Berechnung des örtlichen Mietspiegels oder ein Sachverständigengutachten. Es gibt auch bestimmte Gebäude, für die der Mietspiegel keine Anwendung findet und bei denen die Mieterhöhung mit Vergleichsobjekten begründet werden muss.
In jedem Fall muss der Mieter über die Gründe und die Höhe der Mieterhöhung informiert werden und die Erhöhung muss innerhalb der gesetzlichen Grenzen liegen. In Berlin und München beträgt die Kappungsgrenze, also die maximal zulässige Mieterhöhung, in Gebieten mit knappem Wohnraum 15 % innerhalb von 3 Jahren. Es ist wichtig zu beachten, dass die Mieterhöhung innerhalb dieser Grenzen liegen muss. Wenn die Mieterhöhung höher ist als die Kappungsgrenze, kann der Mieter sie ablehnen und muss die alte Miete weiterzahlen.
Es ist auch möglich, dass der Vermieter ein formelles Mieterhöhungsverlangen stellt, um die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anzuheben. In diesem Fall muss der Vermieter dem Mieter schriftlich mitteilen, dass er eine Mieterhöhung verlangt und die Gründe dafür angeben. Der Mieter muss dann innerhalb einer Frist von drei Monaten schriftlich antworten und entweder dem Verlangen zustimmen oder widersprechen. Widerspricht der Mieter dem Verlangen, kann er das Mieterhöhungsverlangen ablehnen und muss die alte Miete weiterzahlen. Wenn der Mieter dem Verlangen zustimmt, wird die neue Miete ab dem Zeitpunkt der Zustimmung fällig.
Es empfiehlt sich, einen Anwalt zu konsultieren, um sicherzustellen, dass alle Vorschriften eingehalten werden.