Wer beim Abschluss des Mietvertrages freiwillig eine Bürgschaft leistet, muss damit rechnen, für ausstehende Mietzahlungen geradezustehen. Das trifft auch zu, wenn eine Mietkaution geleistet wurde.
Eine Mieterin in Brandenburg hatte über mehrere Monate keine Miete gezahlt. Bei Mietvertragsabschluss hatten sich zwei Bürgen bereiterklärt, für sämtliche aus dem Mietverhältnis entstehende Verpflichtungen aufzukommen.
Die Bürgen der Mieterin hielten ihre Bürgschaft für unwirksam, da Ihrer Meinung nach durch die vorhandene Mietkaution eine Übersicherung bestand.
Das Amtsgericht Brandenburg urteilte zugunsten der Vermieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Miete zu, denn die Bürgschaften seien keineswegs wegen einer Übersicherung unwirksam. Der Schutzbereich des § 551 BGB sei hier nicht betroffen. Der Vermieter durfte den Abschluss eines Mietvertrags zwar nicht davon abhängig machen, dass zusätzlich zur Mietkaution auch eine Bürgschaft für alle Ansprüche aus dem Mietverhältnis vorliegt.
Jedoch hatten die Bürgen hier unaufgefordert eine Bürgschaft für die Mieterin zugesagt. Daher bestätigten die Richter: ‚Wenn Dritte für einen Mieter oder eine Mieterin von sich aus dem Vermietenden eine Bürgschaft für den Fall eines Vertragsabschlusses zusagen – ohne dass dadurch erkennbar die Mietende belastet wird –, ist die Annahme einer solchen Bürgschaft wirksam.‘
(Amtsgericht Brandenburg, Urteil vom 28.08.2020 – 31 C 231/19)
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