Lastenausgleichsgesetz?

Lastenausgleichsgesetz

Bei Gesprächen mit Immobilieninteressierten wurde ich häufig auf ein Thema angesprochen: Lastenausgleichsgesetz.

Vor allem in den sozialen Netzwerken liest man derzeit häufig, dass mit Hilfe des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) vor allem Immobilieneigentümer geschröpft werden sollen, um die Staatskassen wieder zu füllen. Diese Gerüchte über Zwangszahlungen für Immobilieneigentümer sind jedoch nicht richtig.

Diese falschen Aussagen werden mit teilweise wahren Aussagen untermauert, wie dem Artikel 14 Grundgesetz Abs. 2: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ Auf diese Weise erhalten die Gerüchte von Zwangsenteignung und Zwangshypotheken eine gewisse Glaubwürdigkeit und veranlassen Immobilienbesitzer zur Sorge um ihr Eigentum. So dient auch die ab 2025 gültige Grundsteuerreform, für die Eigentümer bis Januar 2023 eine Steuererklärung abgeben müssen, und die Zensus-Befragung durch das Statistische Bundesamt, dazu, diese Geschichten zu untermauern.

2019 wurde das „Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung – (SGB XIV)“ verabschiedet, und soll zum 2024 in Kraft treten. Hiermit sollen bisherige Gesetze zur Entschädigung zusammengefasst und modernisiert werden, insbesondere, weil es inzwischen nur noch wenige Betroffene von kriegsbedingten Ausgleichszahlungen gibt. Eine Anwendung des neuen Gesetzes ist die Entschädigung von Impfgeschädigten.

In den Sozialen Netzwerken wird dieses Gesetz mit dem sogenannten Lastenausgleichsgesetz in Verbindung gebracht. Im Jahr 1952 wurde das Gesetz über den Lastenausgleich beschlossen, um Deutsche, die infolge des Zweiten Weltkriegs große Vermögensverluste erlitten hatten, zu entschädigen und gleichzeitig den Wiederaufbau zu unterstützen. Deutsche, die nach dem Krieg noch über ein hohes Sachvermögen verfügten, hatten eine Lastenausgleichsabgabe in Höhe von 50 Prozent des berechneten Vermögenswertes zu zahlen. Betroffen davon waren häufig Immobilienbesitzer. Die Höhe der zu leistenden Zahlung orientierte sich an dem Wert der Immobilie im Jahr 1948. Die Zahlung konnte über 30 Jahre verteilt werden, was die Last relativierte, da die Werte der der Immobilien stiegen.

Das Lastenausgleichsgesetz besteht zwar weiterhin. Dass jedoch Impfgeschädigte oder andere durch die Corona-Krise Geschädigte durch eine solche Vermögensabgabe entschädigt werden, stimmt nicht. Die 2019 beschlossene Reform des Entschädigungsrechts entspricht nicht dem Lastenausgleich. In § 60 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist geregelt, dass Entschädigungszahlungen für Menschen mit Impfschäden aus staatlichen Mitteln finanziert werden. Das steht in §§ 24 und 135 des neu geschaffenen SGB XIV geschrieben.

Lastenausgleichsgesetz

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