Ein Mieter gerät an zwei aufeinander folgenden Monaten mit der Mietzahlung in Verzug. Daraufhin erhält er von seinem Vermieter die Kündigung. Da er nicht freiwillig ausziehen will, klagt der Vermieter auf Räumung.
Im geurteilten Fall schuldet der Mieter bei Ausspruch der Kündigung die gesamte Miete für Februar 2018 sowie knapp 20 Prozent aus dem Januar. Das Landgericht Berlin entschied zugunsten des Mieters.
Ein Vermieter kann nur dann (gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB) kündigen, wenn der Mieter an zwei aufeinander folgenden Monaten mit einem “nicht unerheblichen” Teil der Miete in Verzug ist. Dieser erhebliche Rückstand muss für jeden der beiden Monate bestehen, so das Gericht. Im vorliegenden Fall handelte es sich um keinen erheblichen Zahlungsrückstand. Zudem befand sich der Mieter zum Zeitpunkt der Kündigung nur mit vier Tagen für die Februarmiete im Verzug. Damit lag eine „nicht unerhebliche Pflichtverletzung“ im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB noch nicht vor.
(LG Berlin, Urteil v. 08.01.20, Az. 66 S 181/18)
Bei Kündigung wegen Mietrückständen unterscheidet man zwischen der Kündigungsbefugnis nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 a) oder 3 b) des BGB. Wesentlich dabei ist, wie der Rückstand zustande gekommen ist.
§ 543 Abs. 2 Nr. 3 a)
Der Vermieter muss lediglich zwei aufeinander folgende Fälligkeiten der Miete abwarten. Nach Ablauf von ca. 35 Tagen seit dem erstmaligen Ausbleiben einer Zahlung kann er kündigen. Voraussetzung: Der Mietrückstand in beiden Monaten ist “nicht unerheblich”. Ein Mietzinsanteil etwa in Höhe einer halben Monatsmiete kann als nicht unerheblicher Rückstand angesehen werden.
§ 543 Abs. 2 Nr. 3 b)
Ein Mietrückstand, der sich allmählig über einen längeren Zeitraum ansammelt, muss den 2-fachen Betrag der Miete erreichen. Erst dann kann eine Kündigung erfolgreich sein.
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