Denkmalschutz
Steuervorteile gemäß §§ 7i/h/10f EStG
Eine letzte Bastion, um Steuern in Vermögen umzuwandeln, ist die denkmalgeschützte Immobilie, da neben der mormalen Abschreibung auf Gebäude zusätzlich auch der Modernisierungsaufwand, in der Regel 50 % bis 80 % des Kaufpreises, von Kapitalanlegern über 12 Jahre komplett und von Selbstnutzern über 10 Jahre zu 90 % abgeschrieben werden kann.
Jedes Denkmal ist einzigartig und etwas ganz besonderes. Damit uns die Denkmäler in Deutschland erhalten bleiben und von privater Hand gepflegt werden, hat der Staat gezielt Anreize geschaffen. In Form von Steuervorteilen beteiligt er sich an den Modernisierungskosten. So kann man bei einer fremdgenutzten Immobilie 100 % der Sanierungskosten steuerlich geltend machen. In den ersten acht Jahren jeweils 9 % und in folgenden vier Jahren jeweils 7 %. Bei einer selbstgenutzten Immobilie dürfen 10 Jahre lang jeweils 9 % der Sanierungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Wichtig ist nur, dass Sie Eigentümer der Denkmalimmobilien sind, bevor saniert wird. Nur dann erhalten Sie die gesamten Steuervorteile wenn altes zu neuem Leben erwacht. Denkmalimmobilien erwerben bedeutet, Steuern in zukunftssichere Sachwerte zu wandeln.
Begünstigte Immobilien
Kapitalanleger können die Kosten für Modernisierung und Instandsetzung, in der Regel 50% bis 80% des Kaufpreises, nach §§ 7h/7i EStG über zwölf Jahre zu 100% und Selbstnutzer nach § 10f EStG über 10 Jahre zu 90% steuerlich abschreiben.
Die Entwicklung des Steuerrechts begünstigt denkmalgeschützte Immobilien in ganz besonderem Maße. In den Jahren 2005/2006 wurden nahezu alle Steuersparprodukte am Finanzplatz Deutschland abgeschafft. Der Markt der steuerbegünstigten Kapitalanlagen hat sich dadurch nahezu aufgelöst.
Eine letzte Bastion, um Steuern in Vermögen umzuwandeln, ist die denkmalgeschützte Immobilie, da neben der mormalen Abschreibung auf Gebäude in Höhe von 2 % bzw. bei Gebäuden, die vor dem 01.01.1925 fertiggestellt wurden, 2,5 % zusätzlich auch der Modernisierungsaufwand, in der Regel 50 % bis 80 % des Kaufpreises, von Kapitalanlegern über 12 Jahre komplett und von Selbstnutzern über 10 Jahre zu 90 % abgeschrieben werden kann.
Dies hat in der Branche bis heute für einen enormen Wachstumsschub gesorgt, der sich auch in den kommenden Jahren ungebremst fortsetzen dürfte. Folglich sorgt die Steuerrechtssprechung für weitere Nachfrageimpulse am Immobilienmarkt und schafft somit die Grundlage nachhaltiger Preisanstiege.
Jedes Denkmal ist einzigartig und etwas ganz besonderes. Damit uns die Denkmäler in Deutschland erhalten bleiben und von privater Hand gepflegt werden, hat der Staat, wie bereits erläutert, gezielt Anreize geschaffen. In Form von Steuervorteilen beteiligt er sich an den Modernisierungskosten. So kann man bei einer fremdgenutzten Immobilie 100 % der Sanierungskosten steuerlich geltend machen. In den ersten acht Jahren jeweils 9 % und in den folgenden vier Jahren jeweils 7 %. Bei einer selbstgenutzten Immobilie dürfen 10 Jahre lang jeweils 9 % der Sanierungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Wichtig ist nur, dass Sie Eigentümer sind, bevor saniert wird. Nur dann erhalten Sie die gesamten Steuervorteile wenn altes zu neuem Leben erwacht.
§ 7i EStG Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen
(1) Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen. Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist. Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind. Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind. Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein. Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind. § 7h Abs. 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist. Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.
(3) § 7h Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 7h EStG Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
(1) Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind. Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckt sind. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein Restwert den Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Prozentsatz zu bemessen.
(2) Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist. Sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.
§ 10f EStG Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
(1) Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h oder des § 7i vorliegen. Dies gilt nur, soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat. Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen von Aufwendungen nach § 7h oder § 7i abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Satz 1 in Anspruch nehmen. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.
(2) Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand, der an einem eigenen Gebäude entsteht und nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehört, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 11a Abs. 1 in Verbindung mit § 7h Abs. 2 oder des § 11b Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 7i Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 vorliegen. Dies gilt nur, soweit der Steuerpflichtige das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und diese Aufwendungen nicht nach § 10e Abs. 6 oder § 10i abgezogen hat. Soweit der Steuerpflichtige das Gebäude während des Verteilungszeitraums zur Einkunftserzielung nutzt, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen. Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 kann der Steuerpflichtige nur bei einem Gebäude in Anspruch nehmen. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 bei insgesamt zwei Gebäuden abziehen. Gebäuden im Sinne der Absätze 1 und 2 stehen Gebäude gleich, für die Abzugsbeträge nach § 52 Abs. 21 Satz 6 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe x oder Buchstabe y des Einkommensteuergesetzes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657) in Anspruch genommen worden sind; Entsprechendes gilt für Abzugsbeträge nach § 52 Abs. 21 Satz 7.
(4) Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer eines Gebäudes, so ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an einem solchen Gebäude dem Gebäude gleichsteht. Erwirbt ein Miteigentümer, der für seinen Anteil bereits Abzugsbeträge nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgezogen hat, einen Anteil an demselben Gebäude hinzu, kann er für danach von ihm durchgeführte Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 oder 2 auch die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 in Anspruch nehmen, die auf den hinzuerworbenen Anteil entfallen. § 10e Abs. 5 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.
Bestandsimmobilien
Bestandsimmobilien unterscheiden sich von Denkmälern in mehrerlei Hinsicht. Sie sind bereits saniert und vermietet. Andererseits sind lediglich 2 % bzw. 2,5 % der Gebäudekosten jährlich absetzbar. Bei sonstigen Gebäuden mit Fertigstellung nach dem 31.12.1924 ist ein AfA-Satz von 2 % anzuwenden. Bei historischen Gebäuden – Fertigstellung vor dem 1.1.1925 – beläuft sich der AfA-Satz auf 2,5 % der Gebäudekosten. Bei unserer Selektion achten wir akribisch darauf, dass wir nur Objekte in unser Portfolio aufnehmen, die keinen Instandhaltungsstau besitzen.
Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei:
Vermieteten Immobilien
Auf Mieteinnahmen wird wie bisher der persönliche Einkommensteuersatz fällig. Für den Verkauf vermieteter Immobilien gilt: Nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist bleiben Gewinne aus dem Verkauf steuerfrei. Wird die Immobilie vor Ablauf dieser Frist verkauft, verlangt der Fiskus den persönlichen Einkommensteuersatz. Maßgeblich ist hierbei das Datum des notariellen Kaufvertrages. Weiterhin gilt es zu beachten, dass beim Verkauf von mehr als drei Objekten innerhalb von fünf Jahren, der Anleger als gewerblicher Grundstückshändler gilt.
Selbst genutzte Immobilien
Durch Verkauf realisierte Wertgewinne bleiben steuerfrei, wenn die Immobilie im Veräußerungsjahr und den beiden vorangegangenen Jahren ausschließlich eigenen Wohnzwecken diente.
Hinweis
Diese Informationen stellen keine Beratung dar. Um verbindliche Auskünfte zu steuerlichen Aspekten und Auswirkungen einer Immobilieninvestition auf Ihre persönlichen steuerlichen Verhältnisse zu erhalten, empfehlen wir Ihnen unbedingt auch Ihren Steuerberater zu konsultieren.