Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäuser

Ende 2020 tritt das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser in Kraft, welches am 14. Mai 2020 vom Deutschen Bundestag verabschiedet wurde.

Das bedeutet, dass der Immobilienmakler nicht mehr provisionsfrei für den Verkäufer tätig werden kann.
Der Makler ist gezwungen von Verkäufer und Käufer eine Provision in jeweils gleicher Höhe zu vereinbaren.

Damit hat der Bundestag grundsätzlich das gesetzlich umgesetzt, was in den meisten Bundesländern bereits seit Jahrzehnten praktiziert wird. Der Makler also als fairer Mittler zwischen den Parteiendes Kaufvertrages handelt. Das Gesetz sieht die Doppeltätigkeit zwar als Leitbild vor, eine einseitige Interessenvertretung zugunsten von Käufer oder Verkäufer soll aber auch weiterhin möglich bleiben.

Weil die Hauptakteure in der Immobilienvermittlung Kreditinstitute und grosse Vertriebe sind, werden die Provisionen in den Kaufpreis einfließen. Dadurch wird die Grunderwerbsteuer, die immerhin in Berlin 6 % und in Brandenburg 6,5 % beträgt, auch auf die Provisionen fällig.
Für den Käufer bedeutet dies in den meisten Fällen eine höhere finanzielle Belastung und für den Staat erhebliche Steuer-Mehreinnahmen.

Eine signifikante Senkung der Grunderwerbsteuer würde die Belastung der Wohnungskäufer tatsächlich senken.
Aber das möchte man doch nicht wirklich, oder?