Die Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen als seinem Begleiter ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Meter einzuhalten. „Besser zwei Meter“.
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet. Mehr als zwei Menschen dürfen sich also nicht zusammen draußen aufhalten – es sei denn es sind Menschen aus dem gemeinsamen Haushalt. Es bleibt demnach also erlaubt mit einem Freund, einer Freundin spazieren zu gehen – nicht aber gleichzeitig mit zwei Freunden. Ausnahmen sollen gelten für: Beerdigungen, Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs, zwingend notwendige Zusammenkünfte aus gesellschaftlichen, beruflichen und dienstlichen sowie prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen. Aber: In Bayern darf man ohne triftigen Grund auch weiterhin niemanden treffen, der nicht zur Familie gehört.
Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben erlaubt.
Verstöße gegen die Kontakt-Beschränkungen sollen von den Ordnungsbehörden und der Polizei überwacht und bei Zuwiderhandlungen auch sanktioniert werden. Bußgelder bei Ordnungswidrigkeiten in Höhe von 25 000 Euro sowie bei besonders heftigen Verstößen weitere strafrechtliche Konsequenzen bis zur Freiheitsstrafe an, wären die Konsequenz.
Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.
Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben aber weiter möglich.
In allen Betrieben und insbesondere solchen mit Publikumsverkehr ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.
Diese Maßnahmen sollen eine Geltungsdauer von mindestens zwei Wochen haben, in NRW sollen diese Maßnahmen bis zum 19. April gelten.