Um sich gegen Zahlungsausfälle und Schäden absichern, dafür vereinbaren Vermieter fast immer eine Mietkaution. Diese darf drei Monatsmieten nicht übersteigen.
Ist die Bonität des Mieters nicht ausreichend, wird oft zusätzlich eine Bürgschaft, z.B. der Eltern, gefordert. Bei formellen Fehlern kann diese Bürgschaft unwirksam sein.
Keine Haftungsbegrenzung des Bürgen auf drei Monatsmieten gibt es bei einer freiwilligen Bürgschaft. Eine Bürgschaft gilt dann als freiwillig abgegeben, wenn sie vom Bürgen des Mieters unaufgefordert als zusätzliche Sicherheit angeboten wird. Wird sie jedoch vom Vermieter ausdrücklich verlangt, da der Mietvertrag ansonsten nicht zu Stande kommt, liegt keine Freiwilligkeit vor.
(AG Lübeck, Urteil v. 17.08.11, Az. 23 C 1448/11)
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