In Bayern untersagte der Verfassungsgerichtshof am Donnerstag das Volksbegehren „#6 Jahre Mietenstopp“.
Eine Volksinitiative hatte einen Mietenstopp für sechs Jahre gefordert und im März 52.000 Unterschriften beim bayrischen Innenministerium eingereicht. Das geforderte Gesetz sollte Mieterhöhungen nur bis zur 80 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete erlauben und in den 162 Städten und Gemeinden gelten, in denen bereits die Mietpreisbremse gilt.
Die Verfassungsrichter lehnten das Begehren ab, da es mit der Mietpreisbremse des Bundes bereits erschöpfende Regelungen gibt. Der Entwurf des Volksbegehrens stelle nur eine Verschärfung der Mietpreisbremse dar. Weil der entsprechende Gesetzentwurf „mit Bundesrecht offensichtlich unvereinbar“ sei, müsse der Staat das Begehren nicht für eine Abstimmung zulassen, argumentierten die Richter. Die Gesetzgebungskompetenz beim Mietrecht liege beim Bund und nicht dem Land Bayern.
Der Mieterbund fordert nun eine bundesweite vereinfachte Preisbremse, nach der Mieterhöhungen nur noch im Rahmen der allgemeinen Preissteigerung, also der Inflationsrate, möglich sein sollten.
In laufenden Wohnraummietverträgen in Berlin und München dürfen Vermieter derzeit die Miete alle drei Jahre um bis zu 15 Prozent anheben.
In der Immobilienwirtschaft und bei vielen Berliner Privatvermietern schöpft dies Hoffnung und ist ein Zeichen, wie der Mietendeckel in Berlin juristisch ausgehen könnte. Zahlreiche Gutachten haben bereits bestätigt, dass die Bundesländer nicht über die Gesetzgebungskompetenz verfügen, regionale Mietendeckel einzuführen.
Der Berliner Mietendeckel ist seit Februar in Kraft und hat die Mieten auf dem Stand vom 18. Juni 2019 eingefroren.