Städte und Landesregierungen setzen engere Grenzen für Airbnb und ähnliche Plattformen. Ferien-Wohnungen bringen wesentlich mehr Rendite als die gesetzlich zulässige Vermietung. So haben sich die Regeln verschärft, mit Meldepflichten und Zeitkontingenten, die Vermieter kennen sollten.
Auch die Finanzämter sind hellhörig geworden. Jedwede Mieteinkünfte sind zu melden. So haben verschiedene Behörden in Zusammenarbeit erwirkt, dass Airbnb die Namen, Adressen und Einnahmen von Vermietern an die Finanzbehörden herausgeben muss.
Übrigens, auch Mieter, die ihre Wohnung oder einzelne Zimmer als Ferienunterkunft untervermieten möchten, sind an diese Regeln gebunden. Aber sie müssen auch die Genehmigung des Immobilieneigentümers einholen.
Im Jahr 2021 hat der Senat von Berlin das Zweckentfremdungsverbotsgesetz verschärft. Nur selbst genutzte Wohnungen dürfen danach über Online-Plattformen für maximal 90 Tage im Jahr als Ferienwohnung (zeitweise Vermietung) vermietet werden. Wer seine Wohnung vorübergehend vermieten will, muss sich beim Land Berlin registrieren.
In München darf nur noch der Hauptwohnsitz für maximal sechs Wochen im Jahr Ferienwohnung (zeitweise Vermietung) vermietet werden. Zudem ist Voraussetzung hierfür, dass der Mieter oder Eigentümer nachweist, in dieser Zeit verreist zu sein. Vermieter müssen sich hier ebenso registrieren.
Links:
Berlin – zeitweise Vermietung der Berliner Hauptwohnung oder Nebenwohnung:
https://service.berlin.de/dienstleistung/328146/
München – Denunziation von vermuteter Zweckentfremdung von Wohnraum :
https://www.muenchen.de/dienstleistungsfinder/muenchen/1076745/
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.